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Information zur Grundsteuerreform

Information zur Grundsteuerreform#

Information zur anstehenden Grundsteuerreform * *Mai 2021

Die neuen Regelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Der Sächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2021 den Gesetzentwurf zum „Sächsischen Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuerreform“ in der geänderten Fassung mit den Stimmen der Regierungskoalition verabschiedet. Für die Neubewertung der Grundstücke im Zuge der Grundsteuerreform wird das Bundesmodell angewandt, jedoch durch abweichende Steuermesszahlen für Sachsen modifiziert. Mit der vom Bundes- und Landesgesetzgeber vorgesehenen Automatisierung der Bewertungsverfahren und dem künftig elektronischen Datenaustausch wird sich die Arbeit der staatlichen und kommunalen Behörden verändern. Im SASKIA®.de-IFR werden zur Zeit Programmfunktionen entwickelt und getestet, mit denen die maschinelle Verarbeitung der Grundsteuermessbeträge realisiert wird, so dass die Erstellung der Grundsteuerbescheide ab 2025 durch die Verwaltungen zu den vorgegebenen Terminen erfolgen kann. Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 werden seitens der Finanzämter Steuererklärungen der Steuerpflichtigen für die erste Hauptfeststellung nach neuem Recht entgegengenommen, die mit Ausnahme von Härtefällen in allen Bundesländern elektronisch über das Portal ELSTER abzugeben sind. Diese Arbeit können die Städte und Gemeinden unterstützen, indem sie auf den periodischen Grundsteuerbescheiden das für die Grundsteuer maßgebliche Einheitswert-Aktenzeichen (EWAZ) des Finanzamts ausweisen und als solches kenntlich machen. Der Ausweis der EWAZ erfolgt auf den SASKIA®.de-IFR-Bescheiden standardmäßig als ‚Aktenzeichen-Finanzamt‘. Zu den Möglichkeiten der Hervorhebung verweisen wir auf die SASKIA®.de-IFR-Release-Beschreibung zum Release 4.1.0060, welches im Juni 2021 ausgeliefert wird.

Für die Erstellung der Grundsteuerbescheide ab Steuerjahr 2025 ist es zwingend notwendig, dass in allen nicht historischen Grundsteuerobjekten das korrekte und vollständige Finanzamts-Aktenzeichen (EWAZ) im IFR eingepflegt wurde.

Aufgrund der zum Teil bereits seit der Übernahme des bundesdeutschen Rechts unveränderten Grundsteuer-Einheitswerte und diverser Finanzamtsfusionen kann von Seiten der kommunalen Verwaltungen unter Umständen nicht garantiert werden, dass bei allen Grundsteuerobjekten das korrekte und vollständige Finanzamts-Aktenzeichen (EWAZ) im SASKIA®.de-IFR hinterlegt ist. Dies aufzuklären und bei Bedarf zu bereinigen ist eine Aufgabe, die bereits im Vorfeld der auf Basis der EWAZ erfolgenden elektronischen Überlieferung der neuen Grundsteuermessbeträge erfolgen kann und sollte. Nur so kann im SASKIA®.de-IFR der Aufwand bei der Grundsteuerfestsetzung ab 2025 gemindert werden.   Zur Unterstützung der SASKIA®.de-IFR-Anwender bei den Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung der Grundsteuerreform wurde von Seiten SASKIA® eine Auswertung entwickelt, welche die aktuell im SASKIA®.de-IFR enthaltenen aktiven Finanzamts-Aktenzeichen (EWAZ) der Grundsteuer B auf die korrekte Struktur prüft und fehlerhafte oder unvollständige Aktenzeichen ausweist

Es ist zwingend notwendig, dass für die Grundsteuerbescheide des Steuerjahres 2025 in allen Grundsteuerobjekten das korrekte EWAZ im SASKIA®.de-IFR eingepflegt ist. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass dafür - abhängig von den nötigen Änderungen- im Vorfeld gegebenenfalls ein umfangreicher Zeit- und Pflegeaufwand einzuplanen ist.

Bitte nutzen Sie für die Datenpflege die verbleibende Zeit. Wenden Sie sich für die terminliche Planung der Installation der Auswertungen und Einweisung, sowie entstehende Fragen an die  SASKIA®-Hotline., zu Händen SASKIA®.de-IFR-Veranlagung.