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Änderung Bekanntgabeverhältnisse

Änderung Bekanntgabeverhältnisse ins Ausland#

Ändern sich die Bekanntgabeverhältnisse, so dass die Bekanntgabe aus dem In- ins Ausland oder aus dem Aus- ins Inland wechselt, dann muss zusätzlich zur Änderung in der Adressverwaltung auch die Bekanntgabefrist im Veranlagungsobjekt geändert werden.

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Erfolgt die Bekanntgabe ins Ausland müssen 30 Tage vorgegeben werden. Für standardmäßige inländische Bekanntgabe wird das Tagefeld einfach leer gelassen.

Ist die falsche Tageszahl eingegeben, wird dies in der Bearbeitungsmaske der Veranlagung ausgewiesen.

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